Impfpriorisierung für Feuerwehrdienstleistende

09.04.2021
Wie bereits letzte Woche angekündigt wurde eine Verbesserung der COVID-19-Impf-Priorisierung für Feuerwehrdienstleistenden in Bayern erwirkt.

Die Feuewehren haben nun eine Mitteilung des Landratsamtes über die damit verbundene Handhabe erhalten mit der bitte sich entsprechend daran zu halten.
Die Einstufung Priorisierungsgruppe 2 (wenn im Rahmen des Einsatzes regelmäßig als Einsatzkraft direkter Kontakt zu Personen möglich ist, etwa bei lebensrettenden Maßnahmen, und mithin ein hohes Risiko einer möglichen Infektion besteht) sollte äußert gewissenhaft geprüft werden.

Der Landkreis Eichstätt hat die Priorisierung unter Beteiligung der Impfkommission Landkreis Eichstätt und sowie des Kreisbrandrates weiter konkretisiert.

Hohe Priorität, Stufe 2

Aktive Kräfte der Feuerwehren, die im Rahmen des Einsatzes regelmäßig als Einsatzkräfte direkten Kontakt haben, etwa bei lebensrettenden Maßnahmen, und mithin ein hohes Risiko tragen, haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität (zweite Priorisierungsgruppe). Dies ist insbesondere der Fall in Feuerwehren mit Hydraulischem Rettungssatz oder einer Drehleiter oder bei Feuerwehrdienstleistenden mit Sanitätsausbildung welche Dienst in Feuerwehren OHNE First Responder-Einheit leisten.

  • Registrierung unter www.impfzentren.bayern unter dem Oberbegriff: „Ich arbeite in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ folgende Auswahl treffen: „Polizei und Einsatzkräfte im Außendienst, Soldaten im Ausland“
     

Erhöhte Priorität, Stufe 3

Die übrigen aktiven Kräfte der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes einschließlich des Technischen Hilfswerks sind allesamt in besonders relevanter Position tätig und fallen daher geschlossen unter § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b CoronaImpfV. Sie haben mithin Anspruch auf Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (dritte Priorisierungsgruppe).

Die Priorisierung der Stufe 3, Erhöhte Priorität beinhaltet die Führungskräfte der Kreisbrandinspektion sowie die Helfer der UG-ÖEL Landkreis Eichstätt. Das Technische Hilfswerk OV Eichstätt fällt ebenfalls unter den Anspruch der Prioritätsstufe 3, erhöhte Priorität.

  • Registrierung unter www.impfzentren.bayern unter dem Oberbegriff: „Ich arbeite in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ die Punkte „Berufsfeuerwehr“, „Freiwillige Feuerwehr“ oder „THW / Katastrophenschutz“ in Verbindung mit dem Punkt „in leitender bzw. besonders relevanter Position in einer der o.g. Tätigkeiten“
     

Wenn Sie bisher bereits registriert waren, können Sie Ihre Angaben nachträglich unter www.impfzentren.bayern ändern.

Die Organisationen bzw. Rechtsträger der Einheiten haben eine Bescheinigung gemäß der beiliegenden Muster auszustellen und entsprechenden Personen für die Vorlage im Impfzentrum mitzugeben.

Feuerwehr_Stufe 2 [pdf]
Feuerwehr_Stufe 2 [docx]
Feuerwehr_Stufe 3 [pdf]
Feuerwehr_Stufe 3 [docx]



Text vom Landesfeuerwehrverband Bayern:

Nachdem der LFV Bayern Ende März in einem Brief an Ministerpräsident Dr. Söder, Innenminister Joachim Herrmann, den Leiter der Staatskanzlei Dr. Florian Herrmann und Gesundheitsminister Klaus Holetschek vor dem Impfgipfel am Dienstag den 30.03.2021 nochmals dringlich eine Verbesserung der Impfpriorisierung der Feuerwehrdienstleistenden eingefordert hat, können wir nun eine Klarstellung und vor allem eine erfreuliche Verbesserung übermitteln.

Folgendes gilt künftig bei der Impfpriorisierung von Feuerwehrdienstleistenden:

  1. Grundsätzlich werden alle Feuerwehrdienstleistenden in der Priorisierungsgruppe 3 eingestuft. Als Nachweis reicht der Feuerwehr-Dienstausweis bzw. das Dienstbuch und eine Bestätigung des Kommandanten.
  2. Neu: Eine Einstufung in Priorisierungsgruppe 2 erfolgt, wenn im Rahmen des Einsatzes regelmäßig als Einsatzkraft direkter Kontakt zu Personen möglich ist, etwa bei lebensrettenden Maßnahmen, und mithin ein hohes Risiko einer möglichen Infektion besteht. Als Nachweis dienen auch hier Feuerwehr-Dienstausweis oder Dienstbuch und eine Bescheinigung des Kommandanten.
  3. Eine Einstufung in die Priorisierungsgruppe 1 kommt in Betracht, bei höchstem Infektionsrisiko im Einsatz, beispielsweise bei First Responder Diensten. Auch hier ist eine Bescheinigung des Kommandanten erforderlich.

Stellungnahme der Taskforce Impfstrategie:

Für den Feuerwehrdienst gilt folgende, differenzierte Priorisierung:

  • Höchste Priorität:
    Die Personen der Feuerwehr in spezialisierten First-Responder-Einheiten haben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV Anspruch auf Schutzimpfungen mit höchster Priorität (erste Priorisierungsgruppe). Erforderlich ist, dass die Ersthelfergruppe als Einsatzmittel durch eine Integrierte Leitstelle geführt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Alarmierung erfolgt. Priorisiert sind damit Ersthelfergruppen, die regelhaft in die Alarmierungsplanung eingebunden sind, zudem auch Ersthelfergruppen der Feuerwehren, die zugestimmt haben, als Einsatzmittel der Ersten Hilfe zur Verfügung zu stehen, wenn ein Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes nicht rechtzeitig die erforderliche Hilfe leisten kann (siehe auch Nr. 4.7 VollzBekBayFwG)
  • Hohe Priorität:
    Aktive Kräfte der Feuerwehren, die im Rahmen des Einsatzes regelmäßig als Einsatzkräfte direkten Kontakt haben, etwa bei lebensrettenden Maßnahmen, und mithin ein hohes Risiko tragen, haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität (zweite Priorisierungsgruppe).
    Dies gilt entsprechend für aktive Kräfte des Katastrophenschutzes einschließlich der Aktiven im Technischen Hilfswerk, die regelmäßig direkten Kontakt, etwa bei lebensrettenden Maßnahmen, und mithin ein hohes Risiko haben. Sie haben ebenfalls als Einsatzkräfte Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV (zweite Priorisierungsgruppe).
  • Erhöhte Priorität:
    Die übrigen aktiven Kräfte der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes einschließlich des Technischen Hilfswerks sind allesamt in besonders relevanter Position tätig und fallen daher geschlossen unter § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b CoronaImpfV. Sie haben mithin Anspruch auf Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (dritte Priorisierungsgruppe).
    Die jeweiligen Bescheinigungen sind den Impfwilligen von den Organisationen bzw. Rechtsträgern der Kräfte auszustellen.

Information bzgl. der Eintragung in das Impfportal Bayern vom 31.03.2021:

Eine Anmeldung kann über das Onlineportal www.impfzentren.bayern erfolgen:

  1. Die Einsatzkräfte der First-Responder-Einheiten können unter dem Oberbegriff „Ich arbeite in einer Pflege- oder medizinischen Einrichtung“ den Punkt „Rettungsdienst (hauptamtlich)“ oder „Rettungsdienst (ehrenamtlich)“ zur Eingruppierung in die erste Priorisierungsgruppe auswählen,
  2. die aktiven Kräfte der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes einschließlich der Aktiven des Technischen Hilfswerks, die als Einsatzkräfte regelmäßig direkten Kontakt haben, können unter dem Oberbegriff „Ich arbeite in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ den Punkt „Polizei und Einsatzkräfte im Außendienst, Soldaten im Ausland“ zur Eingruppierung in die zweite Priorisierungsgruppe auswählen und
  3. die übrigen aktiven Kräfte der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes einschließlich des Technischen Hilfswerks können unter dem Oberbegriff „Ich arbeite in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ die Punkte „Berufsfeuerwehr“, „Freiwillige Feuerwehr“ oder „THW / Katastrophenschutz“ in Verbindung mit dem Punkt „in leitender bzw. besonders relevanter Position in einer der o.g. Tätigkeiten“ zur Eingruppierung in die dritte Priorisierungsgruppe auswählen.“

Die jeweiligen Bescheinigungen sind den Impfwilligen von den Organisationen bzw. Rechtsträgern der Kräfte auszustellen.

Quelle: https://www.lfv-bayern.de/informationen/faqs-zum-umgang-mit-dem-coronavirus/?edit_off=true&fbclid=IwAR1OWuX6dGKzJthcrMWZCvrENmeJ0iU_fWdXhcq2DZ6TnOdIpUBiENCfS1I#heading-impfpriorisierung-fur-feuerwehrdienstleistende