Informationen zu „COVID-19“

23.04.2020
Wir werden auch weiterhin diese wichtigen Informationen zum Thema „CORONA-VIRUS“ einpflegen und weiterleiten.

Aussetzung des Übung- und Ausbildungsbetriebes sowie Veranstaltungen

Seit Wochen beherrsch Corona sowie dessen Folgen nun unseren Alltag. Die Entwicklung der Pandemie wird durch Politik und Fachleute aufgearbeitet. Der exponentielle Anstieg durch die Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren hat sich mittlerweile etwas abgeflacht. Dies heißt aber dass es leider noch keinen Grund zur Entwarnung gibt.
In den nächsten Wochen und Monaten wird von euch weiterhin ein verantwortungsbewusstes Handeln gefragt sein, um die Infektionskurve so flach wie möglich zu halten und unser Gesundheitssystem nicht zu überfordern.

Dies bedeutet dass bis auf Wiederruf folgende landkreisweite Veranstaltungen entfallen bzw. ausgesetzt werden:
-Landkreisweite Ausbildungen
-Leistungsprüfungen
-MTA-Abnahmen
-Veranstaltungen von Kreisbrandinspektion und Kreisfeuerwehrverband
-KBM-Dienstbesprechungen in gewohnter Weise

Auf derselben Rechtsgrundlage haben auch die Staatlichen Feuerwehrschulen immer noch ihren Ausbildungsbetrieb eingestellt.
Die Entwicklung der Corona-Pandemie werden wir auch in Zukunft ständig weiter bewerten und ggf. über eine Änderung oder Ausweitung der Regelung beratschlagen und entsprechend informieren.
Dementsprechend empfehlen wir auch den Feuerwehren in diesem Zeitraum weiterhin keinen Übungsdienst sowie keine Veranstaltungen abzuhalten.


Mund-Nasen-Schutz im Einsatzdienst

Die Landesregierung führt ab dem 27.04.2020 in ganz Bayern eine Maskenpflicht in Geschäften sowie dem öffentlichen Personennahverkehr ein. Als logische Konsequenz dieser Verordnung raten wir zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Einsatzdienst – vor allem beim Aus- und Einrücken.
Weiter bitten wir um „Fensterplatzbesetzung“ in den Feuerwehrfahrzeugen. Bei TS-Anhänger-Feuerwehren bitten wir ebenfalls um Beachtung (bitte ebenfalls nur 2-4 Personen pro Auto)

Wir weisen jedoch nochmals darauf hin, dass die Abstandsgebote (1,5 m, - 2 m) und Hygieneregeln durch die Maske nicht vernachlässigt werden dürfen!
Bei engem Kontakt zu einem Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Infektion, sollen die Einsatzkräfte eine FFP2/3-Maske tragen und dem Patienten ist ein Mund-Nase Maske anzulegen.

Für die Vorhaltung von Einsatzmasken ist jede Feuerwehr (Gemeinde) selber zuständig.
Über unsere fleißigen Nährinnen aus dem Landkreis EI wurden ja bereits handgefertigte Masken über die KBMs verteilt!


G 26.3-Untersuchung

Stellungnahme des Bundesfeuerwehrarztes und Landesfeuerwehrarztes:
Nach der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren darf der Unternehmer nur Feuerwehrangehörige einsetzen, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit körperlich geeignet sind.
Das bedeutet, dass sie bei Einsatzbeginn dementsprechend gesund sind. Dabei ist der Feuerwehrangehörige aufgefordert ihm bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen der zuständigen Führungskraft eigenverantwortlich zu melden. Dies gilt auch und insbesondere für Tätigkeiten unter Atemschutz. Die regelmäßigen Fristen für Wiederholungen der Eignungsuntersuchung sind in der G26.3 geregelt.

Weiter gilt folgendes zu beachten:
Vorzeitige Nachuntersuchungen können möglich oder notwendig sein (bitte individuell und personenbezogen entscheiden):
-Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung die Anlass zu Bedenken geben können.
-Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen.
-Bei Beschäftigten die einen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit vermuten

Bei einer COVID-19-Erkrankung gibt es stark unterschiedliche Verläufe, ein grundsätzlicher Ausschluss vom Einsatz unter Atemschutz nach Genesung ist deshalb nicht begründet. Bei einem symptomfreien oder symptomarmen Verlauf ist nach vollständiger Wiederherstellung der Gesundheit eine vorzeitige Wiederholungsuntersuchung nicht erforderlich. War für die Behandlung der COVID-19-Erkrankung ein Krankenhausaufenthalt erforderlich, soll nach einer mit dem Arzt abzustimmenden Karenzzeit vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine vorzeitige Nachuntersuchung durchgeführt werden. Auch an dieser Stelle wird an die Eigenverantwortung der Einsatzkraft appelliert.
Bestehen beim Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft konkrete Anhaltspunkte aus denen sich Zweifel an der körperlichen Eignung für die Einsatzfähigkeit ergeben so hat sich der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.
Fühlt sich die Einsatzkraft nicht ausreichend leistungsfähig, kann in beiderseitigem Einvernehmen eine Nachuntersuchung durchgeführt werden.

Bei nachfolgenden Kriterien wird eine vorzeitige Nachuntersuchung empfohlen:
Die Untersuchung sollte frühestens 4 Wochen nach Symptomfreiheit durchgeführt werden (Abstimmung mit dem Arzt):
-Nach mehrwöchiger Erkrankung
-Neuauftretender körperlicher Beeinträchtigung
-Veränderung, Verminderung oder Verlust der Leistungsfähigkeit
-Eingeschränkter Lungenfunktion, z.B. Atemnot
-Fortbestand einer Entzündungssituation
-Aufenthalt in einem Krankenhaus, insbesondere Intensivstation
-Zweifeln an der Eignung
-Anraten durch den Hausarzt
-Wunsch der Feuerwehrdienstleistenden
Für konkrete Fragen dazu stehen wir gerne zur Verfügung, insbesondere auch unser Kreisfeuerwehrarzt.


Geräteprüfungen bei den Feuerwehren

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Einsatzkräfte dürfen im Dienst nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden.
Die Corona-Pandemie hat jedoch im Moment zur Folge, dass regelmäßige Geräteprüfungen der Feuerwehren möglicherweise nicht fristgerecht durchgeführt werden können.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) hat daher über pandemiebedingte Einschränkungen bei der Durchführung von regelmäßigen Prüfungen von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und Geräten informiert.

Im Bereich der Feuerwehren sind die meisten Ausrüstungen und Geräte alle 12 Monate einer Sicht-, Funktions- und ggf. einer Belastungsprüfung zu unterziehen. Hierzu befähigte Personen sind in der Regel die ausgebildeten Gerätewarte oder entsprechende Dienstleister.

Pandemiebedingt kann es zu Ausfällen auch bei den für die regelmäßigen Prüfungen befähigten Personen sowohl in den Feuerwehren als auch bei externen Dienstleistern kommen. Können diese Prüfungen aufgrund dessen zunächst nicht durchgeführt werden, können die Ausrüstungen und Geräte weiter verwendet werden, wenn bisher keine Schäden oder Mängel aufgetreten sind und fachkundig eingeschätzt werden kann, dass ein sicherer Betrieb weiter möglich ist. Krisenbedingt nicht durchgeführte Prüfungen sind sobald wie möglich nachzuholen, eine notwendige Überschreitung des Prüftermins soll maximal 3 Monate betragen.

Diese Empfehlungen gelten nicht für Untersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Sie gelten ebenfalls nicht für Erstprüfungen und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Änderungen.

Abweichende Regelungen sind unter den folgenden Links zu finden:
Fahrzeuge: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/auswirkung-ueberpruefung-fahrzeugueberwachung.html
Überwachungsbedürftige Anlagen: http://www.zls-muenchen.de/aktuell/index.htm#2019


Sind Prüfkapazitäten nur eingeschränkt ist vor Ort zu entscheiden (Gefährdungsbeurteilung), welche Ausrüstungen und Geräte weiter fristgerecht geprüft bzw. als erste wieder geprüft werden.

Weiterhin fristgerecht geprüft werden sollen z. B. Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge, PSA gegen Absturz, Sprungrettungsgeräte, Lastaufnahmeeinrichtungen und Arbeitsmittel, die als elektrische Betriebsmittel in engen Räumen verwendet werden, da bei deren Benutzung erhöhte Gefährdungen bestehen.

Sofern konkrete Prüffristen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften festgelegt sind, müssen Abweichungen mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Müssen regelmäßige Prüfungen pandemiebedingt verschoben werden, sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung z. B. die Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte dokumentiert werden:
-die auf die Coronavirus-Pandemie zurückgehenden Gründe, aus denen festgelegte Prüfungen nicht eingehalten werden können.
-die Feststellung, dass die betreffenden Ausrüstungen und Geräte bei den vorausgegangenen Prüfungen sowie im Zeitraum seit der letzten Prüfung keine Mängel aufgewiesen haben, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
-die Angabe des Zeitraums, um die die Prüfung verschoben wird. Dieser Zeitraum sollte 25 % des vorher angesetzten Prüfintervalls nicht überschreiten.
-die Feststellung, dass aufgrund der Verlängerung des Prüfintervalls bei der Verwendung der Ausrüstungen und Geräte nach fachkundiger Einschätzung keine Mängel zu erwarten sind, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Den Sichtprüfungen während und nach der Benutzung, außerordentlichen Prüfungen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse sowie der Feststellung und Meldung von Schäden und Mängeln, die die Sicherheit und Gesundheit der Einsatzkräfte gefährden können, kommt eine noch größerer Bedeutung zu, wenn Prüfungen verschoben werden müssen.

Die jeweiligen Verantwortlichkeiten für Sicherheit und Gesundheit werden hierdurch nicht außer Kraft gesetzt.

 

weitere regelmäßige Informationen des LFV unter:

https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/informationen-des-landesfeuerwehrverbandes-bayern-zum-coronavirus/