Größere Feiern im Freien auch weiterhin untersagt
Wie den Anfragen aus dem Bürgertelefon des Landkreises Eichstätt zu entnehmen ist, möchten viele Vereine aber auch Private wieder größere Feiern veranstalten. Neben den traditionellen Sonnwendfeiern werden auch bereits wieder Vereinsfeiern geplant.
Nach den derzeit noch immer geltenden Regelungen sind Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen aber weiterhin untersagt.
Sollen öffentliche Veranstaltungen auf privaten Grundstücken stattfinden, so ist dies nur aus besonderem Anlass (Tradition oder Brauchtum gehören hier nicht dazu) und mit einem klar begrenzten und eingeladenen Personenkreis möglich. Bei einem Dorffest oder einer Sonnwendfeier fehlt es somit sowohl am besonderen Anlass, als auch am abgrenzbaren und geladenen Personenkreis. Bei einer Feier z.B. der Mitglieder der Feuerwehr oder des Sportvereins am oder im Feuerwehrhaus oder am Sportplatz ist zwar der Personenkreis ggf. abgrenzbar, der Anlass ist aber als nicht „besonders“ zu werten.
Als besonderer Anlass für private Veranstaltungen gelten derzeit beispielsweise Geburtstags- Hochzeits- oder Tauffeiern sowie Vereinssitzungen mit einem jeweils klar begrenzten und geladenen Personenkreis. Diese sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel (zuzüglich geimpfter oder genesener Personen) zulässig.
Für ein „private Viewing“ oder einer privaten Grillfeier gilt weiterhin die 10-Personen-Regel, wobei hierbei kein besonderer Anlass gegeben sein muss und die Kinder unter 14 Jahren, wie auch geimpfte und genesene Personen außer Betracht bleiben.
Für Fragen steht Ihnen weiterhin das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Bürgertelefon unter 08421/70-500 oder E-Mail buergertelefon@lra-ei.bayern.de) zur Verfügung.