Betreten von Einrichtungen mit aktuellen Begegnungsverboten bei BMA Einsätzen

28.04.2020
Das derzeitige Betretungsverbot in § 3 – Besuchsverbot in der 2.BaylfSMV für z.B. Altenheime, Krankenhäuser usw. betrifft natürlich nicht die Feuerwehr. Gleichwohl müssen sich Feuerwehrkameraden dem Hygienestandard des betreffenden Hauses unterwerfen.

Keinesfalls darf die Feuerwehr selbst ein Überträger einer Infektion in der derzeitigen Phase in so ein besonderes Gebäude mit Risikopatienten sein!

Hinsichtlich der Alarmverfolgung bei BMA sollten deshalb nur die unbedingt notwendigen Einsatzkräfte eingesetzt werden. Das trifft vor allem beim Betreten des Hauses bzw. der Stationen zu!
D.h., der Einsatzleiter/Einheitsführer mit Melder betritt nur mit gereinigten (desinfizierten) Händen ggf. auch noch mit Einmalhandschuhen und einer mind. FFP 2 (3) Maske das Gebäude.

Der bei der Alarmverfolgung notwendige Angriffstrupp mit Kleinlöschgerät unter Atemschutz verbleibt aber bei solchen besonderen Gebäuden zur Vermeidung einer übertragbaren Infektion vorsichtshalber vor der Außentüre des Gebäudes und ist dort über Funk jederzeit abrufbar.
Vom Grundsatz her gilt derzeit, sofern ein Außenkontakt mit feuerwehrfremden Personen anzunehmen ist z.B. müssen mehrere Einsatzkräfte nicht unter Atemschutz in ein Gebäude, sind mindestens FFP 2 (3) Masken von allen zu tragen.

Die Grundsätze der DGUV Info vom 22.04.2020 sind zudem einzuhalten.[mehr]