Bayernweiter Katastrophenfall ausgerufen

09.12.2020
Auswirkungen auf den Landkreis Eichstätt

Zum heutigen 9.12.2020 wurde der Katastrophenfall für den Freistaat Bayern festgestellt. Für den Landkreis Eichstätt bedeutet das zunächst, dass die Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) wieder eingesetzt wird und rund um die Uhr erreichbar ist. Die bewährten Strukturen aus dem Frühjahr werden damit wieder aufgenommen. Die FüGK ist mit umfassenden Rechten ausgestattet und kann Weisungen erteilen, die zur Bewältigung der Katastrophe beitragen. Auch die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen lässt sich so leichter händeln.

Ebenso mit Wirkung zum heutigen Tag tritt die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) in Kraft. Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 5.1.2021.
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-711/

Die für die Bürgerinenn und Bürger einschneidenste Veränderung ist die Ausgangsbeschränkung: Wie im Frühjahr auch, braucht jeder Bürger einen triftigen Grund, um seine Wohnung zu verlassen. Hat er diesen nicht, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die triftigen Gründe sind etwas großzügiger gefasst als im Frühjahr und lauten u.a.:
-          Ausübung beruflicher/dienstlicher Tätigkeiten
-          Besuch von Schulen/Kindertagesbetreuung/Musikschulen/Fahrschulen/Teilnahme an Prüfungen
-          Inanspruchnahme medizinischer/pflegerischer/therapeutischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie Blutspende
-          Versorgungsgänge, Einkauf und Besuch von Dienstleistungsbetrieben (sofern diese geöffnet haben dürfen)
-          Besuch oder Begleitung anderer Personen/eines anderen Hausstandes (d.h. Treffen von max. 2 Hausständen mit max. 5 Personen insgesamt,
           Kinder unter 14 werden dabei nicht mitgezählt); dazu zählt auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
           Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen

(Ausnahme: 23. – 26. Dezember: Treffen von bis zu 10 Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis, auch aus mehreren Haushalten, Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt)

-          Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
-          Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis
-          Sport und Bewegung an der frischen Luft (allein, mit dem eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand mit max. 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 werden dabei nicht mitgezählt)
-          Versorgung von Tieren
-          Behördengänge
-          Teilnahme an Gottesdiensten, Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, Versammlungen (i.S.v. Demonstrationen)

Weitere Einschränkungen:
Bei Gottesdiensten:
- zwischen jedem einzelnen Hausstand muss der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden
- für Gottesdienstbesucher gilt Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes
- Gemeindegesang ist untersagt
- Gottesdienste, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt (auch hier gibt es bis dato keine konkrete Obergrenze für Teilnehmer; die Zulässigkeit wird im Einzelfall entschieden werden)

In Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen:
In Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen dürfen Bewohner höchstens einen Besucher pro Tag empfangen. Dieser Besucher muss während des Besuches eine FFP2-Maske tragen. Zudem muss er einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen können. Sofern er einen solchen nicht über einen niedergelassenen Arzt machen kann, können sich unsere Landkreisbürger jederzeit für einen Abstrich an den Testzentren in Eichstätt oder Beilngries über 08421 70 577 (Mo. – Fr. 8.00 bis 12.00) oder Termin-Corona@lra-ei.de anmelden.

An Schulen:
Ab der achten Jahrgangsstufe findet unabhängig von der 7-Tages-Inzidenz Wechselunterricht statt (Ausnahme: Abschlussklassen, sonderpädagogische Förderschulen); an Berufsschulen findet kein Präsenzunterricht mehr statt


Einige Anfragen tauchen gehäuft im Landratsamt auf auf. Hier Informationen über die aktuelle Handhabung:
Ehrenamtliche Tätigkeiten per se stellen keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen, wenn nicht ausdrücklich einer der o.g. Gründe vorliegt (wie z.B. Begleitung unterstützungsbedürftiger Menschen)

Veranstaltungen sind auch im kleinsten Kreis (z.B. Einweihungen, Präsentationen, Preisverleihungen) grundsätzlich untersagt. Die Einhaltung von Mindestabstand, Tragen von Mund/Nasenschutz und einer Örtlichkeit im Freien legitimieren dies nicht.

Der Teilnehmerkreis bei Beerdigungen beschränkt sich nunmehr wieder auf den engsten Familienkreis (konkrete Teilnehmerzahlen sind bis dato dazu aber noch nicht festgelegt worden)

Gemeinderatssitzungen und Sitzungen anderer kommunaler Gremien sind weiterhin möglich. Nach Möglichkeit ist die Tagesordnung auf die notwendigsten Punkte zu beschränken. Sowohl die Teilnahme als Mitglied des Gremiums als auch die Teilnahme als Bürger beim öffentlichen Teil der Sitzung stellen aus unserer Sicht einen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen.

Für Gottesdienste im Freien ist grundsätzlich ein Schutz- und Hygienekonzept erforderlich. Musterkonzepte für die Planung gibt z.B. die Diözese Eichstätt durch die Diözesane Fachkraft für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Besuch adventlicher „Veranstaltungen“ (geistliche Impulse, wandernde Adventskalender …) stellt an und für sich keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen, wenn sie nicht ausdrücklich religiös/liturgisch geprägt sind. Vor diesem Hintergrund sind derartige Angebote ggfs. anders zu beurteilen als bisher.

Bei der Abgabe von Glühwein „to go“ handelt es sich aus unserer Sicht nicht um ein mitnahmefähiges Getränk. Zudem stellt das Verlassen der Wohnung für die Abholung von Glühwein „to go“ keinen triftigen Grund dar.

Viele Ordnungswidrigkeiten werden aktuell angezeigt, weil die Maskenpflicht auf den Parkplätzen vor Groß- und Einzelhandelsunternehmen nicht beachtet wird. Diese Verpflichtung gilt bereits seit Inkrafttreten der 9. BayIfSMV am 1.12.2020.

Soweit die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Eichstätt über 200 steigen sollte, werden Maßnahmen, die dann greifen würden, zum entsprechenden Zeitpunkt erörtert werden.

Quelle: https://www.landkreis-eichstaett.de/aktuelles/presseberichte/bayernweiter-katastrophenfall-ausgerufen
 

Ergänzende Hinweise:
Mit der Feststellung des Katastrophe zum 09.12.2020 hat sich der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung der Region Ingolstadt dazu entschlossen die Alarmierung der First Responder und der Helfer vor Ort in der Region Ingolstadt auszusetzen.
Es bleibt dem Disponenten dennoch weiterhin überlassen, einen Ersthelfer bei einem massiven Zeitvorteil manuell zu entsenden.

LFV Bayern: Herrmann stellt Katastrophenfall fest
https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/herrmann-stellt-katastrophenfall-fest-/

IMS Hinweis für den Ausbildungs-, Übungs, und Dienstbetrieb:
https://www.lfv-bayern.de/media/filer_public/87/79/87796802-6b71-406f-8843-337cd9e3fbd8/201203_ims_ausbildung_und_ubungen_bei_feuerwehren_9_infektionsschutzmassnahmenvo_endfassung_reinschrift.pdf