Aktuelle Corona Änderungen in den Feuerwehren / Kinder- & Jugendfeuerwehren

11.06.2021
weitere, kleinere Lockerungen Sitzplätze, Florianstüberl, Leistungsprüfungen und Kinder- und Jugendfeuerwehren

1.) Nach Rücksprache mit dem Landes-Feuerwehr-Verband und auch dem Landratsamt könnten ab sofort wieder alle Sitzplätze in euren Feuerwehrfahrzeugen belegt werden.
      Eine FFP2-Maske muss aber weiter im Fahrzeug getragen werden.

2.) Wenn an der Einsatzstelle die 1,5m Abstand nicht eingehalten werden können bitte auch weiterhin die FFP2 Maske benutzen!

3.) Treffen in den Florianstüberln auf ein Getränk oder zum Ratschn nach dem Einsatz oder den Übungen können nur von 10 Personen genutzt werden (bereits fertig geimpfte Dienstleistende werden nicht angerechnet)

4.) Leistungsprüfungen können wieder geplant und durchgeführt werden (eure KBI/SBI/KBM/SBM/KBR/Schiedsrichter freuen sich auf eure Anfragen und Abnahmen)

5.) Sitzungen in den Feuerwehr-Vereinen – wieder Möglich siehe https://www.kfv-eichstaett.de/nachricht/25219/

Eure abgestimmten Hygienekonzepte in euren Feuerwehren sind immer noch einzuhalten! (Mindestabstand, Maske, Desinfektion,…..)
 

Auch im Bereich der Jugend- und Kinderfeuerwehren gibt es Neuerungen:
siehe: https://jf-bayern.de/cms/index.php/aktuelles/aktuelles-berichte-land/718-kinder-und-jugendarbeit-nach-13-bayifsmv
bzw: https://jf-bayern.de/cms/index.php/service-infos/downloads/file/618-regelungen-kinder-und-jugendarbeit

Neue Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit nach der 13.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV):
• Alle Regelungen sind an den 7 – Tage – Inzidenzwert des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt gebunden
• Maßgeblich sind die Zahlen, die vom Robert – Koch –Institut veröffentlicht werden
• Für die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz gilt §1 Abs. 2 der 13. BayIfSMV – der maßgebliche Schwellenwert muss entweder drei Tage überschritten bzw. fünf Tage unterschritten werden.

7-Tage-Inzidenz über 100:
• Bei einer Inzidenz über 100 gelten die Regelungen des §28b IfSG (sog.Bundesnotbremse)

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gilt für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit §22 Abs. 2 S.1 und Abs 1. der 13. BayIfSMV – Außerschulische Bildung.
Die Angebote der Außerschulischen Bildung werden nun im Sinne des §11 SGB VIII verstanden.
• Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind in Präsenz zulässig, wenn ein Schutz und Hygienekonzept ausgearbeitet wurde und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern besteht. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (v.a. in Verkehrs- und Begegnungsbereichen), muss eine Maske getragen werden.
• Maskenpflicht am Platz entfällt
• keine Testpflicht
• es gilt die Kleingruppenregelung: max. 10 Personen aus drei Haushalten (§6 Abs.1 der 13. BayIfSMV)
• Innerhalb der Kleingruppe keine Masken- und Abstandpflicht, sondern nur Abstandsempfehlung (zu Personen außerhalb der Kleingruppe muss Abstand gehalten oder Maske getragen werden)
• Kontaktdaten müssen erhoben werden (analog zu §15 Abs. 1 Nr.6 und §16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV), wenn keine Kontaktdaten erhoben werden, gilt die Abstandsund Maskenpflicht
• Kleingruppen dürfen bei Angeboten mit Verpflegung zusammen an einem Tisch sitzen, es gilt aber §15 der 13. BayIfSMV und Hygienekonzept der Gastronomie (FFP2 – Maskenpflicht sowie Testpflicht von mehreren Hausständen an einem Tisch §15 Abs. 1 Nr.3 der 13. BayIfSMV)
• Angebote mit Übernachtung: Teilnehmende dürfen bis max. 10 Personen aus drei Haushalten gemeinsam in einem Zimmer, Zelt, o.Ä untergebracht werden §16 der 13. BayIFSMV und Hygienekonzept Beherbergung (Wichtig: Testpflicht – bei Anreise einen Testnachweis und alle 48 Stunden neu §16 Nr. 1 und 2 der 13.BayIFSMV)
• Sportliche Angebote: Kontaktfreier Sport von Gruppen bis zu 10 Personen unter freiem Himmel oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren möglich

7 – Tage – Inzidenz unter 50:
Abweichend zu den Regelungen bei einer 7 – Tage – Inzidenz von 50 bis 100 gilt:
• Schutz- und Hygienekonzept muss weiterhin ausgearbeitet sein und vorgelegt werden können nach §22 Abs. 2 S. a, Abs. 1 S. 4 der der 13. BayIfSMV
• Kleingruppen ohne Abstand- und Maskenpflicht können sich aus 10 Personen aus beliebig vielen (also auch alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.
• Bei Angeboten mit Verpflegung und Beherbergung können 10 Personen aus verschiedenen (alle aus unterschiedlichen Haushalten) zusammensitzen bzw. in einem Zimmer, etc. übernachten.
• Bei Verpflegung entfällt die Testpflicht
• Bei Übernachtung muss noch bei Ankunft ein Negativtest vorlegt werden
• Bei sportlichen Angeboten ist jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung und Testpflicht möglich Hinweise für Betreuer*innen:
• Betreuer*innen, die zur Kleingruppe gehören und die Masken- und Abstandspflicht entfällt, zählen zur Kleingruppe
• Betreuer*innen, die dauerhaft Abstand halten bzw. Maske tragen, zählen nicht dazu
• Vollständig Geimpfte (zweite Impfung mind. 14 Tage her) und Genese (Covid 19 – Erkrankung in den letzten 6 Monaten), werden nicht zur Kleingruppe gezählt (§6 Abs. 2 der 13. BayIfSMV und §8 Abs. 2 SchAusnahmV)

Quelle:
Sonderseite zu Corona des Bayerischen Jugendrings:
https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html (Stand: 09.06.2021)
13. BayIfSMV: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/ (Stand: 09.06.2021)