ÖEL

Der Örtliche Einsatzleiter (ÖEL) und seine Aufgaben

Vor Ort übernimmt ein im Voraus benannter Örtlicher Einsatzleiter (ÖEL), in der Regel der Kreisbrandrat oder die Kreisbrandinspektoren die Einsatzleitung. Er ist Organ der Katastrophenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) und wird von ihr eingesetzt. Ausgebildet und zertifiziert werden diese an der Staatlichen Feuerwehrschule in Geretsried. In den darauffolgenden Jahren muss die Zertifizierung immer wieder upgedatet werden.

Der ÖEL wird vorab benannt und erledigt gewissermaßen als verlängerter Arm der Katastrophenschutzbehörde die ortsbezogenen Aufgaben, d.h. die Einsatzleitung in technisch-taktischer Hinsicht mit weitreichenden Befugnissen im Katastrophen-Einsatz (Art 6, und Art. 15 BayKSG). Ihm obliegt die taktisch-operative Führung für alle im Katastrophengebiet eingesetzten Kräfte (Rettung, THW, Polizei, usw.)  Der Örtliche Einsatzleiter hat, nach der Übernahme der Einsatzleitung und Bestätigung durch den Ansprechpartner FüGK, im Rahmen der Aufgaben zur Gefahrenabwehr die Befugnisse der Einsatzleitung nach Art 6 BayKSG. Damit ist er gegenüber den dort eingesetzten Kräften weisungsbefugt.

Art. 6
Örtliche Einsatzleitung
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatzleiter) bestellen.2Diese leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.
(2) 1Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.2Sie soll bestimmen, dass diese bei Katastrophen bereits vor einer Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 die Einsatzleitung wahrnehmen dürfen, jedoch die Entscheidung der Katastrophenschutzbehörde nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich herbeizuführen haben.

Art. 15
Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle
(1) 1Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird.2 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Stellung der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz bleibt unberührt.
(2) 1Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, daß diese Personen die Einsatzleitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen.2Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizuführen

Im Voraus benannte Örtliche Einsatzleiter (ÖEL) im Landkreis Eichstätt:

Kreisbrandrat
Lackner.jpg Martin Lackner
Tannenweg 13a
85134 Stammham
Telefon: 08405 1310
Email: Kreisbrandrat@lra-ei.de
Funkrufname: Florian EI Land 1
   
Kreisbrandinspektor
Waltl.jpg

Franz Waltl
Adolf-Kolping-Straße 15
85104 Pförring
Telefon: 08403 1562
Email: waltl-eft@t-online.de
Funkrufname: Florian EI Land 3

   
Kreisbrandinspektor
Schermer.jpg Christoph Schermer
Sichelbergstraße 5
92339 Beilngries
Telefon: 08461 700428
Email: kbi-land4@lra-ei.de
Funkrufname: Florian EI Land 4
 
Ortsbeauftragter THW OV Eichstätt 
Tontarra.JPG Christian Tontarra
Heidingsfelderweg 35
85072 Eichstätt
EMail: christian.tontarra@thw-eichstaett.de
Funkrufname: Heros EI 1